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   BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16   

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https://dejure.org/2016,33985
BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16 (https://dejure.org/2016,33985)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.2016 - 6 B 14.16 (https://dejure.org/2016,33985)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 (https://dejure.org/2016,33985)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 10 Abs 2 VwVfG
    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit; Überdenkensverfahren

  • Wolters Kluwer

    Neubescheidungsbegehren über das Ergebnis einer abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung; Geltendmachung einer Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Statthaftigkeit der revisiongserichtlichen Nachprüfung ...

  • rewis.io

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit; Überdenkensverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neubescheidungsbegehren über das Ergebnis einer abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung; Geltendmachung einer Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Statthaftigkeit der revisiongserichtlichen Nachprüfung ...

  • rechtsportal.de

    Neubescheidungsbegehren über das Ergebnis einer abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung; Geltendmachung einer Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Statthaftigkeit der revisiongserichtlichen Nachprüfung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16
    "wann eine Stellungnahme noch 'zeitnah' im Sinne des Postulats des Bundesverwaltungsgerichts (siehe BVerwGE 92, 132 ff., 3. Leitsatz) erfolgt, und wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten imstande ist.".
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16
    Zwar sollen die inhaltliche Befassung mit der Prüfungsleistung und deren Bewertung (samt Begründung) grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung erfolgen, sie sind aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 ).
  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16
    Sie sind deshalb einer allgemeinen, von den Umständen des Einzelfalls unabhängigen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2004 - VII R 1/03 - BFHE 204, 546 und zur Begründung von Prüfungsbewertungen allgemein: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 11).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16
    Durch diesen Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der jenseits der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des fachwissenschaftlichen Bereichs einer Prüfungsbeurteilung bestehende Beurteilungsspielraum der Prüfer für prüfungsspezifische Wertungen - insbesondere im Hinblick auf die für die Notenvergabe entscheidende Gewichtung der Stärken und Schwächen der jeweiligen Bearbeitung - beschränkt (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. etwa m.w.N.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25).
  • BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03

    Befangenheit eines Prüfers; Begründung der Entsch. im Überdenkungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16
    Sie sind deshalb einer allgemeinen, von den Umständen des Einzelfalls unabhängigen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2004 - VII R 1/03 - BFHE 204, 546 und zur Begründung von Prüfungsbewertungen allgemein: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 11).
  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 13.13

    Studienplatzvergabe für Humanmedizin; Auswahlgrenze

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16
    Ist eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision jedoch nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 20 und vom 15. Mai 2015 - 6 B 53.14 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 15.05.2015 - 6 B 53.14

    Amateurfunk - Störung durch Powerlinenetz

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16
    Ist eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision jedoch nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 20 und vom 15. Mai 2015 - 6 B 53.14 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6B14.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426 Rn. 11).
  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 15 ZB 16.673

    Verpflichtungsklage bei abgelehnter Baugenehmigung und isolierte Anfechtungsklage

    Die Frage ist im Übrigen schon viel zu weit gefasst und würde sich deshalb in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren so nicht in entscheidungserheblicher ::0::stellen (vgl. auch BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11, 14, 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; Prüfungsumfang: andere

    Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwände des Prüflings ab (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019, a.a.O., Rn. 26 und Beschluss vom 21.09.2016 - 6 B 14.16 -, juris Rn. 11).

    Denn der Umfang und die erforderliche Begründungstiefe einer solchen Stellungnahme hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwände ab (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019, a.a.O., Rn. 26 und Beschluss vom 21.09.2016, a.a.O., Rn. 11).

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